Rechtliche Rahmenbedingungen

Die Basis für das PflegehilfeSet bildet § 40 SGB XI, nach dem die Pflegekasse die Kosten für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch im Wert von 40 € pro Monat übernimmt. Voraussetzungen dafür sind: 

- Bestehen eines Pflegegrades

- Pflege zuhause

- Pflege durch eine Privatperson wie zum Beispiel einen Angehörigen (auch, wenn     die Person durch einen Pflegedienst unterstützt wird)

Lassen Sie sich Ihren Anspruch auf Unterstützung nicht entgehen. Wir helfen Ihnen!

Weitere Infos finden Sie hier: Pflegehilfsmittel beantragenPflegesachleistungPflegebedürftigkeitPflegehilfsmittel ListePflegebox

Hier können Sie den Gesetzestext nachlesen:

§ 40 SGB XI

(1) Pflegebedürftige haben Anspruch auf Versorgung mit Pflegehilfsmitteln, die zur Erleichterung der Pflege oder zur Linderung der Beschwerden des Pflegebedürftigen beitragen oder ihm eine selbständigere Lebensführung ermöglichen, soweit die Hilfsmittel nicht wegen Krankheit oder Behinderung von der Krankenversicherung oder anderen zuständigen Leistungsträgern zu leisten sind. Die Pflegekasse überprüft die Notwendigkeit der Versorgung mit den beantragten Pflegehilfsmitteln unter Beteiligung einer Pflegefachkraft oder des Medizinischen Dienstes. Entscheiden sich Versicherte für eine Ausstattung des Pflegehilfsmittels, die über das Maß des Notwendigen hinausgeht, haben sie die Mehrkosten und die dadurch bedingten Folgekosten selbst zu tragen. § 33 Abs. 6 und 7 des Fünften Buches gilt entsprechend.

(2) Die Aufwendungen der Pflegekassen für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel dürfen monatlich den Betrag von 40 Euro nicht übersteigen. Die Leistung kann auch in Form einer Kostenerstattung erbracht werden.